Meine Checkliste für die Verwendung von Bildern.

Bilder sind das A und O für Deine Website.

Zum Glück ist die Auswahl an Bildern im Internet fast unendlich.

Bilder, Texte, Fotos, Videos und auch Audiodateien sind jedoch immer durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Einwilligung des Urhebers nicht veröffentlicht oder verwendet werden.

Das gilt natürlich auch für Bilder, die Du im Internet findest.

Daher habe ich für Dich eine Checkliste mit 7 Punkten zusammengestellt. Damit kannst Du die wichtigsten Rechte abklären, bevor Du ein Bild auf Deiner Website verwendest.

Worauf musst Du achten, wenn Du fremde Bilder verwendest?

Copyright

1. Urheberrechte

Das Urhebergesetz (UrhG) schützt die Rechte des Urhebers eines Werkes. Der Urheber ist der “Schöpfer” eines Werkes. Ein Werk kann ein Foto, ein Musikstück oder einen Text sein. Im Falle von Fotos ist der Urheber der Fotograf, der die Fotos gemacht hat.

Wenn Du ein Foto nicht selbst erstellt hast, besitzt Du kein Urheberrecht an dem Foto. Daher darfst Du es ohne Einverständnis des Fotografen nicht auf Deiner Website verwenden.

Hol Dir daher zuerst das Einverständnis des Urhebers, wenn Du ein fremdes Bild verwenden möchtest. Am besten lass Dir das Einverständnis schriftlich geben.

 

2. Nutzungsrecht und Lizenzvertrag

Das Urheberrecht liegt bei der Person, die das Bild erstellt hat. Allerdings können die Nutzungsrechte am Bild weiter gegeben werden. Bis Du Urheber eines Bildes, so kannst Du anderen ein Nutzungsrecht einräumen.
Die Erteilung des Nutzungsrechtes wird auch Lizenzvertrag genannt. In diesem Vertrag wird geregelt, wie Du das Bild verwenden darfst.

 

3. Korrekte Urheberbezeichnung und Quellenangabe

Neben dem Nutzungsrecht steht dem Urheber auch noch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild nur mit Urheberzeichnung verwendet werden darf.

Die Urhebernennung ist die Bildquelle. Sie gibt an, wer der Urheber ist. Also zum Beispiel, wer der Fotograf des Fotos ist.

So kann die Bildquelle geschrieben werden:

©[Bild] von [Fotograf]

Wie die Quellenangabe aussehen soll, kann im Lizenzvertrag geregelt werden.

 

4. Wo sollte die Bildquelle stehen?

Es muss immer klar erkennbar sein, welches Bild zu welcher Quelle gehört.

Daher ist es am sichersten, die Quellenangabe direkt unter das Bild zu setzen.

Manchmal stört jedoch eine Bildunterschrift. Oder die Bildquelle kann nicht immer direkt unter dem Bild eingefügt werden. Dann sollte jedenfalls die Bildquelle am Ende des Beitrages angegeben werden, indem das Bild verwendet wird.

Oft werden die Bildquellen auch auf der Impressum-Seite genannt. Das ist nicht immer ganz unproblematisch. Denn es muss klar sein, welches Bild zu welcher Quelle gehört.

 

5. Quellenangaben bei Bildern aus Bilddatenbanken und von Bildagenturen

Bilddatenbanken wie Shutterstock beschreiben, wie die Quellenangabe zu kommunizieren ist. Die Bestimmungen zur Quellenangabe findest Du meistens direkt beim Bild oder auf einer gesonderten Seite. Zum Beispiel bei „Lizenzbedingungen“.

Manche Anbieter verlangen, dass der Künstler (der Urheber) und die Bilddatenbank namentlich genannt werden. Manchmal sogar mit Verlinkung. Zum Beispiel: „Eva Schild/Shutterstock.com“.

Worauf musst Du achten, wenn Du selbst Urheber des Bildes bist?

Eigene Bilder Urheberrechte

Auch bei eigenen Bildern sind noch drei wichtige Dinge zu beachten:

 

1. Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz schützt den Abgebildeten.

Das Recht am eigenen Bild ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Jeder hat dieses Recht. Denn jede Person kann frei entscheiden, ob ein Bild von ihr veröffentlicht werden darf oder nicht.

 

Ausnahmen von der Regel

Bei bestimmten Personengruppen besteht eine Ausnahme. Eine explizite Einwilligung des Abgebildeten ist dann nicht erforderlich, wenn:

  • das Bild ein Zeugnis von wichtigen Ereignissen der Zeitgeschichte ist. Und wichtige Personen der Zeitgeschichte abgebildet sind, wie zum Politiker und Sportler;
  • das Bild ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient. Und der Abgebildete eine Person des öffentlichen Geschehens ist (wie zum Beispiel Prominente);
  • die abgebildete Person eine öffentliche Rede hält;
  • das Bild eine Großversammlung zeigt und keine Person gezielt in den Vordergrund stellt;
  • die abgebildete Person ein reines „Beiwerk“ auf dem Bild darstellt.

 

Wann gilt die Ausnahmeregelung

Manchmal ist es schwierig zu beurteilen, ob die Veröffentlichung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten erlaubt ist.

Zum Beispiel:
Ein Restaurant möchte auf ihrer Website Bilder von Ihren Speiseräumen zeigen. Damit die entspannte Stimmung eingefangen wird, sollen auch Gäste auf den Bildern zu sehen sein.

Eigentlich könnte man meinen, die Gäste sind nur „Beiwerk“ auf dem Bild. Ein Gast möchte aber nicht, dass ein Bild von ihm veröffentlicht wird, auf dem er gerade isst. Die abgebildete Person findet, dass seine Privatsphäre in diesem Fall gestört wird.

Daher ist es immer besser, vor der Veröffentlichung höflich nachzufragen. Und sich auch vom Abgebildeten eine schriftliche Zustimmung zu holen.

2. Schutz der Privatsphäre und von privatem Eigentum

Bilder Garten

Bei Fotografien von Straßen, Gebäuden und Sehenswürdigkeiten gilt die Panoramafreiheit. Bilder dürfen verbreitet und auch kommerziell genutzt werden, wenn die Objekte von einem öffentlich zugänglichen Platz oder einer Straße aus sichtbar sind.

So weit, so gut.

Aber Fotos von privaten Wohnräumen oder Gärten kann die Privatsphäre verletzen. In diesem Fall frage ich immer den Eigentümer, ob er mit der Aufnahme und der Veröffentlichung einverstanden ist.

 

3. Markenrechte und Markenprodukte

Wann verletzt ein Bild ein Markenrecht?

Es kommt auf den Zusammenhang und die Verwendung des Bildes an.

# Positiver versus negativer Zusammenhang

Grundsätzlich sind Unternehmen daran interessiert, dass Ihre Produkte und ihre Marken verbreitet werden. Also das über sie – positiv – gesprochen wird.

» Ein Beispiel für einen positiven Zusammenhang:

Eine Friseurin bewirbt die Marken-Shampoos, mit denen sie arbeitet und auch in ihrem Shop verkauft. Sie hat auch die dafür notwendige Vertriebserlaubnis vom Shampoo-Hersteller. Daher zeigt sie Bilder mit dem Logo und den Markenprodukten auf ihrer Website. Darauf wird der Shampoo-Hersteller (in den meisten Fällen) positiv reagieren.

Denn es liegt im Interesse des Markenunternehmens, dass seine Shampoos gelobt und von der Friseurin verkauft werden.

Aber wird ein Markenprodukt in einem negativen Zusammenhang gezeigt, könnten die Interessen des Markeninhabers verletzt werden.

» Ein Beispiel für einen negativen Zusammenhang:

Du möchtest auf die Gefahren von Alkohol in der Gesellschaft aufmerksam machen. Deshalb fügst Du ein Bild von einer bekannten Biermarke auf Deiner Website hinzu. Damit wird der Bierhersteller voraussichtlich nicht einverstanden sein.

# Verwendungszweck des Bildes

» Die Abbildung einer Marke stellt grundsätzlich keine Verletzung der Marke dar, wenn diese nur „Beiwerk“ auf dem Foto ist. Zum Beispiel ein Logo auf einem T-Shirt, dass ein Passant trägt.

» Die private Verwendung von Bildern ist immer erlaubt. Zum Beispiel Fotos in privaten Familienalben.

Anders sieht es aus, wenn Du mit dem Markenprodukt versuchst, Dein eigenes Image aufzupolieren. Also wenn Du mit der Abbildung von dem Markenprodukt Dein eigenes Unternehmen bewirbst.

Die Beurteilung, wann Du als Unternehmen ein Markenrecht verletzt, ist manchmal schwierig.

TIPP:

Kein Verstoß gegen das Markenrecht ist die Entfernung von Logos und Markennamen. Im Zweifel entferne ich mittels Retusche das Logo. Oder ich fotografiere so, dass man die Marke nicht erkennen kann.

Checkliste für die Verwendung von Bildern auf Deiner Website

Deine 7 Punkte-Liste:

1. Ich weiß, wer der Urheber des Bildes ist.

2. Ich darf das fremde Bild verwenden.
Ich habe das Einverständnis für die Verwendung vom Urheber.

3. Ich weiß, ob ich eine Bildquelle angeben muss.

4. Wenn Personen im Bild zu sehen sind, habe ich deren Einwilligung.

5. Es sind keine geschützten Marken oder Produkte zu sehen.

6. Es sind keine privaten Räume oder Gärten zu sehen.
Falls doch, hast Du die Einwilligung vom Eigentümer.

7. Du hast die Quellenangabe korrekt auf Deiner Website angegeben.

Bitte beachte, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Alle Informationen sind sorgfältig, jedoch ohne Gewähr zusammengestellt. Bei Fragen oder Zweifel wende Dich bitte an einen Rechtsanwalt.

Bildnachweise:

Titelbild: Canva.com (überarbeitet)

Alle Beitragsbilder: (c) Eva Schild

Mag. EVA SCHILD

Ich verhelfe Selbstständigen zu einem professionellen Online-Auftritt und zu einer überzeugenden Website. In meinem Blog gebe ich kostenlose Marketing-Tipps zu den Themen: Online-Marketing, Website-Erstellung und Online-Sichtbarkeit. Bei Fragen kannst Du mich gerne kontaktieren.

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